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Satzung

Satzung der Traditionsgemeinschaft Wendezelle

 

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen "Traditionsgemeinschaft Wendezelle "
      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

    2. Der Verein hat seinen Sitz in 38176 Wendeburg/OT Wendezelle.
      Der Verein wurde am 26.05.2008 gegründet.

    3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Zweck

    1. Über Jahrhunderte war Wendezelle eine eigenständige Gemeinde.
      Freiwillig schlossen sich die drei Gemeinden Wendeburg, Wendezelle und Zweidorf am 01.07.1968 zur größeren Gemeinde Wendeburg zusammen, der heutigen Ortschaft Wendeburg.

    2. Die Traditionsgemeinschaft hat die Aufgabe, das kulturelle Erbe des Ortes Wendezelle mit seinen Bräuchen, Traditionen und gewachsenen Strukturen zu erhalten und zu fördern. Sie nimmt diese Aufgabe wahr insbesondere durch:

      1. Förderung kultureller Bestrebungen von Verbänden, Gruppen und Vereinigungen;

      2. Erhaltung und Entwicklung der örtlichen historisch gewachsenen, kulturellen Ausdrucksformen;

      3. Bewahrung von Brauchtum und Pflege der Tradition;

      4. Förderung bzw. Durchführung von Heimatabenden, Traditionsfesten, Märkten, Ausstellungen usw., die dem Gemeinwohl dienen;

      5. Diese Zielsetzung soll dem kulturellen Leben und dem Gemeinschaftsbewusstsein dienen, das kulturelle Erbe pflegen, die Gemeinschaft der sie tragenden Mitglieder festigen.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig.
      Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

  1. Gründungsveranstaltung und Gründungsmitglieder

Die in der Teilnehmerliste benannten Personen sowie Vereine und Vereinigungen haben am 26.05.2008 die Traditionsgemeinschaft Wendezelle im Rahmen ihrer Gründungsversammlung gegründet.

 

 

 

  1. Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, ab 16 Jahren, durch freiwilligen Beitritt, der schriftlich zu erfolgen hat, erworben werden.
      Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

    2. Auch die Mitgliedschaft von Vereinen, Vereinigungen, Gruppen und Unternehmen ist möglich.
      Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet:

      1. mit dem Tod, bei natürlichen Personen;

      2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand;

      3. durch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein;

      4. durch Auflösung des Vereins.

    2. Der Austritt aus der Traditionsgemeinschaft Wendezelle ist nur schriftlich zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

    3. Der Ausschluss aus dem Verein kann bestimmt werden:

      1. wenn ein Mitglied der Satzung grob zu wider handelt;

      2. wenn das Mitglied mit der Gemeinschaft gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergeblich gemahnt worden ist;

      3. wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

    4. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
      Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

  1. Beitragsordnung

    1. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Sonderzahlungen der Mitglieder werden bei der Jahreshauptversammlung auf Antrag festgesetzt.

    2. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
      Die Zahlungen von Jahresbeitrag und Sonderzahlungen erfolgt über Bank-Einzugsermächtigung.

 

  1. Organe des Vereins

    1. der geschäftsführende Vorstand

    2. der erweiterte Vorstand

    3. die Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus

      1. dem 1.Vorsitzenden

      2. dem 2. Vorsitzenden

      3. dem Kassenwart

      4. dem Schriftführer

      5. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

    2. Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus

      1. dem stellvertretenden Kassenwart

      2. dem stellvertretenden Schriftführer

      3. dem Veranstaltungsausschuss (max. 3 Personen)

    3. Die Ämter

      1. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen. Er ist für die Führung des Vereins verantwortlich.

      2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit, im übrigem unterstützt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden in seinem Aufgabenbereich.

      3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
        Er zieht Beiträge ein und wickelt den Zahlungsverkehr verantwortlich ab.

      4. Der Schriftführer erledigt sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten des Vereins (Einladungen, Protokolle, Korrespondenz, etc.).

      5. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Außendarstellung des Vereines, die Werbung sowie den Pressekontakt verantwortlich.

    4. Die Vorstandsmitglieder und „erweiterten Vorstandsmitglieder“ werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    5. Bei langfristiger Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes oder „erweiterten Vorstandsmitgliedes“ wird bei Bedarf ein Vertreter gewählt.

    6. Die Vorstandsmitglieder und „erweiterten Vorstandsmitglieder“ werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

    7. Die Vorstandsmitglieder und „erweiterten Vorstandsmitglieder“ sind vom § 181 BGB befreit.

    8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

    9. Die Vereinigung mehrerer Ämter aus Vorstand oder „erweiterten Vorstand“ in einer Person ist unzulässig.

 

  1. Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen mit „erweitertem Vorstand“, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
      Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

    2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
      Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder mündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Beschluss ist danach schriftlich zu protokollieren.

 

  1. Die Mitgliederversammlung

    1. In jedem Jahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung bis spätestens zum 30. April des Kalenderjahres stattfinden.
      Die Einladung bzw. Ankündigung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

      1. Feststellen der Beschlussfähigkeit, Anwesenheit

      2. Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

      3. Entlastung des Vorstands

      4. Neuwahl von „geschäftsführendem Vorstand“, „erweitertem Vorstand“ und der Kassenprüfer ( §8 Nr. 4 und §12 Nr. 1 sind zu beachten)

      5. Anträge (siehe auch §11 Nr. 1)

      6. Verschiedenes

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

    3. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
      Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung stehen und kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
      Ein Entwurf der Satzungsänderung muss der Tagesordnung beigefügt sein.

    4. Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
      Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Erhebung einer Hand, auf Antrag jedoch auch geheim mit Stimmzettel.

    5. Alle anwesenden Mitglieder haben eine Stimme. Vereine, Vereinigungen, Gruppen und Unternehmen haben ebenfalls jeweils eine Stimme und werden durch ein eigenes Vereinsmitglied, welches bei Versammlungsbeginn schriftlich die Vereinsfunktion protokolliert, vertreten.
      Die persönliche Mitgliedschaft des Vereinsabgeordneten in der Traditionsgemeinschaft Wendezelle ist nicht erforderlich.
      Auch in der Doppelfunktion als Abgeordneter eines Vereines und persönlicher Mitgliedschaft ist nur eine Stimme möglich.

    6. Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung (auch vom Vorstand) gestellt werden. Dringliche Anträge können nur mit Unterstützung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung herangezogen werden.

 

 

  1. Von allen Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    1. Ort und Zeit der Versammlung

    2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder

    4. die Tagesordnung

    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

    6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben

  2. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der Gemeinschaft dies erfordert oder wenn mindestens 40% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

 

  1. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

  1. Die Kassenprüfung

    1. Zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
      Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

    2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben jederzeit das Recht, die Kasse und die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen müssen vor der Jahreshauptversammlung das Rechnungs- und Kassenwesen prüfen.

    3. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu geben.

 

  1. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

    1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vorstehender Satzungsinhalt tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 08.11.2013 zum 09.11.2013 in Kraft.

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